Satzung des
TURN- und SPORTVEREINES 1919 PLATTEN e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 19.06.1919 in Platten gegründete Sportverein führt den Namen TuS 1919 Platten e.V.. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V., im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Die Vereinsfarben sind blau/weiß. Der Verein TuS 1919 Platten e.V. hat seinen Sitz in Platten. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wittlich eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr beendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Vereinsmitglieder von Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sportes oder um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
4. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach den §§ 21-79 BGB.
5. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.
6. Den Mitgliedern des Vereines stehen alle Anlagen und Gerätschaften des Vereines zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereines Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung dieser Abteilungen ist Folge zu leisten.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereines.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand, aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereines.
b. Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhalten.
d. Wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4 Beiträge
1. Der Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
3. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereines vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a. Verweis
b. Angemessene Geldstrafe
c. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereines.
Maßregeln sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2,2), gegen einen Ausschluss (§ 3,3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand – als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand
c. der Mitarbeiterkreis
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b. ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, sowie auf der Internetseite des Vereins. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a. Entgegennahme der Berichte.
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer.
c. Entlastung des Gesamtvorstandes.
d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
f. Beitragsfestlegung für das folgende Jahr.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur bei einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sind.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
10.Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem stellvertretenden Schatzmeister
- dem Geschäftsführer
- dem stellvertretenden Geschäftsführer
b. als Gesamtvorstand, bestehend aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- den bis zu acht, in der Vollversammlung gewählten Beisitzern2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen.
6. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
7. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
9. Geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kommt eine Wahl nicht zustande, führt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl die Vereinsgeschäfte weiter.
§ 11 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören
a. die Mitglieder des Gesamtvorstandes
b. die Übungsleiter
c. der Mannschaftsführer der 1. Fußballmannschaft
der Mannschaftsführer der 2. Fußballmannschaft
der Mannschaftsführer der AH-Mannschaft
der Mannschaftsführer der TT-Abteilung Seniorenbereich
der Mannschaftsführer der TT-Abteilung Jugendbereich
Vertreterin der Abteilung Gymnastik für Mädchen und Frauen
Vertreterin der Abteilung Gymnastik für reifere Jahrgänge
Vertreterin der Tanzabteilung
d. die Mannschaftsbetreuer
e. die Schiedsrichter und Kampfrichter
f. die Vertreter des Sports in Fachgremien auf Kreis-, Bezirks, und Landesebene
g. die Kassenprüfer
2. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Vereinsgeschehnisse informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereines beratend mitzuwirken.
3. Der Mitarbeiterkreis stellt die Verbindung zwischen dem Vorstand und den einzelnen Abteilungen bzw. Mannschaften her.
4. Der Mitarbeiterkreis wird vom Vorsitzenden bei Bedarf zusammengerufen. Der Kreis wird vom Vorsitzenden geleitet.5. Die einzelnen Mannschaftsführer bzw. Abteilungsleiter werden von den Mannschaften bzw. Abteilungen. gewählt. Die Wahlen finden jährlich statt.
§ 12 Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf, für bestimmte Geschäfts- oder Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 13 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Jede Abteilung wird durch ihren Leiter oder Stellvertreter geleitet.
3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereines verantwortlich.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- bzw. Aufnahmebeitrag zu erheben.
§ 14 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kassen des Vereines werden in jedem Jahr durch drei, von der Mitgliederversammlung des Vereines, gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeister und des Gesamtvorstandes.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung des Vereines kann der Gesamtvorstand mit einer zweidrittel Mehrheit verschiedene Ordnungen beschließen, z.B.: Geschäftsordnung, Finanzordnung, Benutzerordnung.
§ 17 Vergütungen für Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
8. Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand erlassen und geändert wird.
§ 18 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Gesamtvorstand mit einer dreiviertel Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b. von einem Drittel der Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde 54518 Platten mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung mit Beschluss vom 24.03.2017 genehmigt.
Platten, den 15.04.2017
gez. Ingo Herges
1. Vorsitzender des TuS 1919 Platten e.V.




